OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2024 – 14 U 1093/24
Das OLG Nürnberg hat die Berufung einer Anbieterin von Online-Sportwetten mit Sitz auf Malta gegen ein gegen sie gerichtetes sog. charge-back Urteil gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung sei auch nicht geboten. Die angefochtene Entscheidung beruhe weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO, noch rechtfertige die nach 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Kläger habe einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Verträge gem. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Die Beklagte habe gegen die Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verstoßen, denn dem Kläger war es möglich, innerhalb von lediglich drei Monaten insgesamt 59.440,00 EUR einzusetzen und zu verspielen. Zudem läge auch ein Verstoß gegen das Trennungsgebot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 vor. Außerdem sei der Rückzahlungsanspruch des Klägers weder nach § 817 S. 2 BGB noch nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es läge zudem keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sei.