Urteil zur Imagewerbung einer Soziallotterie
Das BVerwG hat vorgestern die Revision eines Anbieters einer Soziallotterie zurückgewiesen, mit der er sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis wandte. Das Gericht hat entschieden, dass es Werbung i.S.d. GlüStV sei, wenn der Anbieter sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien verwende, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt werde, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern.
Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung von Werberestriktionen an Dritte hat das Gericht entschieden, dass die Nebenbestimmung für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrener Anbieter hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sei. Durch die von der GGL angeordnete Weitergabeverpflichtung werde wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Die beiden Vorinstanzen (VG Mainz und OVG Koblenz) hatten dies noch anders gesehen.
Die Pressemitteilung des BVerwG ist verlinkt. Sobald die begründete Entscheidung vorliegt, werden wir dies melden und das Urteil in die Urteils-Datenbank aufnehmen.
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