Neues Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (Rs. C 77-24)
Der oberste Gerichtshof in Österreich hat ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, in dem es um Glücksspiele geht. Konkret gefragt wird nach dem Ort des Schadenseintritts für Schadensersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt. Die genaue Vorlagefrage lautet wie folgt:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (2) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadensersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinen Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto
e) dem Belegenheitsort seiner Hauptvermögens?