BGH äußert sich zu Rückforderungsansprüchen eines Sportwetten-Spielers
Vermutlich um eine Revisionsrücknahme oder abermalige Vergleichsverhandlungen wie im Parallelfall zu vermeiden, hat sich der BGH vor dem Verhandlungstermin am 2.5.2024 sehr dezidiert zu den Rückforderungsansprüchen eines Spielers gegen einen ohne deutsche Erlaubnis am Markt agierenden Sportwettanbieter geäußert.
Besonders pikant an dem Verfahren ist, dass es sich bei dem Glücksspielunternehmen um einen offiziellen Sponsor der Fußball EM 2024 zu handeln scheint. Ausweislich der Kommentare zahlreicher Klägeranwälte hat der I. Zivilsenat des BGH in seinem Hinweisbeschluss klargestellt, dass er für den hiesigen Rechtsstreit die deutschen Gerichte für zuständig ansieht und deutsches Recht für anwendbar hält. Des Weiteren stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Einsätze bei den streitgegenständlichen Online-Sportwetten zu, weil der Anbieter die vom Kläger gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erhalten habe. Ohne eine nationale Erlaubnis zum Veranstalten von Online-Sportwetten habe der Anbieter gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, wenn er dennoch solche Online-Sportwetten angeboten hat. Die Sportwetten-Verträge zwischen den Parteien seien in diesem Fall nichtig. Die Nichtigkeit der Sportwetten-Verträge sei auch durch den Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften gedeckt.
Der Senat weist auch auf die besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels für Jugendliche und Spielsuchtgefährdete sowie für spielsüchtige Verbraucher hin. Außerdem betont der Bundesgerichtshof, dass nach seiner Rechtsprechung § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter Strafe stellt, verwaltungsakzessorisch ausgestaltet sei, so dass grundsätzlich bereits das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis den Tatbestand ungeachtet einer möglichen materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfülle. Der BGH sieht offenbar auch keine Notwendigkeit, die Sache dem EuGH vorzulegen. Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt.