Untersagung von Werbung in Glücksspiel-Streams aus dem Ausland rechtens
Die GGL hatte zuletzt einem deutschen Glücksspiel-Streamer mit Sitz im Ausland das Bewerben von Glücksspielen untersagt. Das vom Streamer gegen die Untersagung angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren ging nun zugunsten der GGL aus. Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigte die Rechtsauffassung der GGL, dass Streamern mit Sitz im Ausland das Werben für unerlaubte Online-Glücksspiele mit Bezug auf Deutschland untersagt werden könne. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip decke die Inanspruchnahme des Streamers. Dieser habe seinen Content in deutscher Sprache erstellt und auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. Dies lasse einen werbenden Effekt in Deutschland eintreten, der die Inanspruchnahme der deutschen Regelungsgewalt rechtfertige. Darüber hinaus würden zwingende Gründe der Effektivität der Gefahrenabwehr dagegen sprechen, die GGL zu zwingen, vorrangig gegen die Streaming-Plattformen selbst vorzugehen. Der GGL-Vorstand Ronald Benter begrüßte den Beschluss des OVG-Sachsen-Anhalt und sprach dem Beschluss eine Signalwirkung zu. Man wolle in Zukunft noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen.
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