Erlaubnispflicht für Wettveranstalter ist kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit
Das VG Gießen hat mehrere Klagen von Sportwetten-Veranstalterinnen abgewiesen, mit denen diese geklärt haben wollten, ob sie selbst oder der für sie vor Ort tätige Wettvermittler eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen verpflichtet ist. Konkret wollten die in Malta ansässigen Anbieter wissen, wer Adressat der mit der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erteilten Nebenbestimmungen ist. Sie selbst sind der Auffassung, dass die vom hessischen Glücksspielrecht vorgesehene Dreieckskonstellation zwischen der Behörde, der jeweiligen Klägerin als sogenannte Veranstalterin und der deutschen Firma als sogenannte Vermittlerin gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße.
Das Verwaltungsgericht Gießen urteilte, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Die Erlaubnispflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Letztverantwortliche der Wettvermittlungen. Demgegenüber sei der Vermittler abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters Wetten vermitteln dürfe. Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubnis sei auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
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