Kein Erfolg für Wettvermittlungsstellen vor dem Verfassungsgerichtshof
Am 2. August hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg über zwei Verfassungsbeschwerden gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV und dazu ergangenen Behördenentscheidungen befunden. Das Trennungsgebot besagt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes steht dies im Einklang mit den Vorgaben der Landesverfassung, hier insbesondere in Einklang mit der Berufsfreiheit, dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Garantie effektiven Rechtsschutzes.