BFH bestätigt Europarechtskonformität des RennwLottG
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat die Revision einer Online-Sportwettveranstalterin gegen das vorinstanzliche Urteil betreffend die Europarechtskonformität des § 17 Abs. 2 RennwLottG, genauer der Besteuerung von Sportwetten, als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hatte 2016 die Anmeldung zur Sportwettensteuer beim zuständigen Finanzamt abgegeben und anschließend gegen die Steueranmeldung erfolglos Einspruch eingelegt. Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) durch die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG läge nicht vor, so der BFH nun. Die Erhebung der Sportwettensteuer führe zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit werde die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung treffe aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen, sodass die Sportwettensteuer daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter führe.
Es liege auch kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot vor. Die hier streitige Besteuerung der Sportwetten sei kohärent und folgerichtig, da die Verfolgung der Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvermeidung sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele sich in einem legalen Rahmen besser kontrollieren und durchsetzen ließen als im illegalen Bereich. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehe nicht. Die Besteuerung der Sportwetten sei europarechtlich nicht harmonisiert. Die Frage der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ließe sich aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH eindeutig verneinen. Darüber hinaus läge weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor.