VGH München, Beschluss v. 02.03.2017
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof macht mit diesem Urteil erneut deutlich, dass eine gegenseitige Anerkennung von Glücksspiellizenzen in Europa nicht existiere. Eine von einem anderen Staat erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von im Internet vertriebenen öffentlichen Glücksspielen vermag nicht die für die Vermittlungstätigkeit nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis zu ersetzen, so der VGH München.
Selbst bei Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bleibt eine ordnungsrechtlich präventive Untersagung der Internetvermittlung bis zur Klärung der – monopolunabhängigen – Erlaubnisfähigkeit möglich, da die Vermittlungstätigkeit materiell illegal ist und sie deshalb zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ermächtigungen untersagt werden kann.
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