BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16, 8 C 14.16
Internet- und -werbeverbot für Online-Glücksspiel europarechts- und verfassungsgemäß (s. hierzu auch unsere gesonderte Analyse gem. E-Mail vom 07.03.2018)
Das BVerwG hat entschieden, dass §§ 4 Abs. 4 und 5 sowie 5 Abs. 3 GlüStV 2012 nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht verstoßen. § 4 verfolge in nicht diskriminierender Weise unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Gemeinwohlzwecke.(Rn. 31) Das Internetverbot verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die begrenzte und regulierte Öffnung des Vertriebsweges Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten stelle die Geeignetheit des Internetverbotes nicht infrage. Das von den Ländern gewählte Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt könne eine Kanalisierung herbeiführen, die das Angebot an Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebs fördert. Im Übrigen sei das modifizierte Internetverbot weiterhin geeignet, die Zwecke des GlüStV zu erreichen, indem es den Spieler zwinge, die ihm unterfallenden Glücksspielangebote real aufzusuchen und so die spielsuchtfördernde häusliche Online-Spielvariante zu vermeiden.(Rn. 34) Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Ausnahmen seien durch die oben ausgeführte Kanalisierungswirkung sachlich gerechtfertigt.(Rn. 37) Zwar sei durch das Internetverbot die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt, doch sei sie durch die mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt – auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten.(Rn. 38, 41 f.) Das Erlaubnisverfahren für die Erteilung einer Sportwettenkonzession gem. § 4b GlüStV 2012 und die in §§ 4a bis 4e geregelten Anforderungen seien ebenfalls europarechtskonform.(Rn. 45) Wenn bereits § 4 verfassungs- und unionsrechtskonform sei, so gelte dies auch für das Verbot, im Internet für Glücksspiele zu werben, § 5 Abs. 3 GlüStV 2012.(Rn. 48)