VG Berlin, Beschluss vom 19.04.2018 – 4 L 40.18

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VG Berlin, Beschluss vom 19.04.2018 – 4 L 40.18

Kein Bestandschutz von Spielhallen bei erst später eröffneter Schule in geringer Entfernung

Eine Spielhalle muss den im MindAbstUmsG Bln vorgesehenen Abstand von 200m zu einer in § 17 SchulG Bln genannten Schule auch dann einhalten, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt hinzugetreten ist, zu dem die Spielhalle bereits eröffnet war. Ein besonderer Vertrauens- oder Bestandsschutz ergibt sich aus diesem Umstand ebenfalls nicht. Es liegt insoweit auch kein atypischer Ausnahmefall vor.

Die Abstandsregelungen des MindAbstUmsG Bln verstoßen nicht gegen den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsatz der Rechtssicherheit in Form der ausreichenden Vorhersehbarkeit.

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