OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 – 4 B 84/18

rechtssprechung_1

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 – 4 B 84/18

Untersagung des Betriebs von drei Spielhallen wegen Fehlen der notwendigen Erlaubnisse – hier: keine Härtefallregelung und Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot

Die Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist bei Bestandsspielhallen, für die erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO erteilt wurde und die deshalb der bereits 2013 abgelaufenen einjährigen Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV unterfielen, verfassungsrechtlich unbedenklich nicht einschlägig.

(Amtl. Lts.)

Das OVG NRW hat entschieden, dass die Betriebsuntersagungsverfügung gegen drei Bestandsspielhallen rechtmäßig war. Die Spielhallenbetreiberin könne sich nicht auf eine Härtefallregelung berufen, da § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV bei Bestandsspielhallen nicht einschlägig sei, sondern vielmehr S. 3 gelte. Dass eine bis zum Stichtag erteilte Erlaubnis nicht Voraussetzung für die Härtefallbefreiung sei, hätte die paradoxe und von den Staatsvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigte Folge, dass bei Bestandsspielhallen, die der einjährigen Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV unterfielen, nach Ablauf dieser Frist eine Härtefallbefreiung zunächst nicht in Betracht gekommen, ein mit §§ 24, 25 GlüStV unvereinbarer Weiterbetrieb also generell unzulässig gewesen wäre, sodann aber nach weiteren vier Jahren mit Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV ein Weiterbetrieb auf der Grundlage einer Härtefallbefreiung wieder möglich wäre. Eine derartige nur vorübergehende Unzulässigkeit widerspräche der mit der einjährigen Übergangsfrist bezweckten möglichst zeitnahen Umsetzung des Abstandsgebots und des Verbundverbots, um eine möglichst wirksame Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erreichen.(Rn. 10)

Eine Erstreckung der Härtefallregelung auf Bestandspielhallen, für die erst nach dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis worden ist, sei auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen sonst drohender unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile geboten.(Rn. 14)

 

Facebook
Twitter
LinkedIn
Telegram