OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2018 – 11 ME 552/17

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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2018 – 11 ME 552/17

Auswahlentscheidung bei unechter Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallen und Unterschreitung des Mindestabstandsgebots

In den Fällen der unechten Konkurrenz muss es dem Spielhallenbetreiber wegen seiner grundrechtlich geschützten Position ermöglicht werden, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Macht er von der Möglichkeit der Auswahl keinen Gebrauch, bedarf die Durchführung eines Losverfahrens ebenfalls keiner gesetzlichen Grundlage (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 -, juris, Beschl. v. 17.11.2017 – 11 ME 461/17 -, juris).

 

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