Neue Entscheidungen in charge-back Verfahren
Es gibt Neuigkeiten zu weiteren charge-back Verfahren. Wichtig anzumerken ist jedoch, dass alle Urteile ergangen sind, bevor der BGH das bei ihm anhängige charge-back Verfahren (Az. I ZR 53/23) ausgesetzt hat (s. Newsletter 03/01 aus 2024). Alle Gerichte gingen in den hierr vorgestellten Entscheidungen davon aus, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform sei. Alle Glücksspielanbieter besaßen keine gültige deutsche Lizenz. Dementsprechend seien die Verträge der Spieler mit den Online-Glücksspielanbietern gem. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 i.V.m. § 134 BGB nichtig. Den Klägern stehe ein Kondiktionsanspruch zu. Mangels nachgewiesener Kenntnis durch die Beklagten seien die Ansprüche auch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Das OLG Karlsruhe hat einen Anbieter von Online-Sportwetten zu einer Verlustrückzahlung i.H.v. 134.390 Euro verurteilt.
Das LG Düsseldorf hat einen Betreiber eines Online-Casinos zu einer Rückzahlung i.H.v. 29.261 Euro verurteilt.
Das LG Offenburg hat einen Betreiber von Online-Casinos zu einer Rückzahlung i.H.v. 12.235 Euro verurteilt.