BGH setzt charge-back Verfahren aus
Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom 17.01.2024 bekanntgegeben, dass er das ihm vorliegende charge-back Verfahren (Az. I ZR 53/23) gegen eine maltesische Veranstalterin von Online-Poker aussetzen wird. Der I. Zivilsenat möchte die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem maltesischen Vorlageverfahren in der Rs. C-440/23 abwarten, das den EuGH im Juni des vergangenen Jahres erreicht hat. Darin soll auf Wunsch eines maltesischen Richter und der beiden Parteien des Rechtsstreits u.a. geklärt werden, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war. Bisher wurde von den deutschen Gerichten in fast allen Verfahren von einer Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV und einer daraus folgenden Nichtigkeit der Spielverträge i.V.m. § 134 BGB ausgegangen.