Netzsperren von Glücksspiel-Websites: Bundesverwaltungsgericht erklärt Forderung der GGL für rechtswidrig
Am Mittwoch, den 19.03.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil (Aktenzeichen AZ. 8 C 3.24) entschieden, dass Internetanbieter ohne eigene Netzinfrastruktur in Deutschland nicht verpflichtet sind, den Zugang ihrer Nutzer zu illegalen Online-Glücksspielseiten zu blockieren.
Der Rechtsstreit begann, als die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) einem Reseller, also einem Anbieter ohne eigenes Netz, anordnete, den Zugang zu bestimmten Glücksspielseiten aus Malta zu sperren. Diese Seiten boten ihre Dienste ohne deutsche Lizenz an und verstießen damit gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).
Nachdem der betroffene Provider gegen die Anordnung der GGL rechtlichen Widerspruch eingelegt hatte und bereits in den vorherigen Instanzen gewonnen hatte, hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Urteile endgültig bestätigt und klargestellt, dass Reseller nicht als „verantwortliche Diensteanbieter“ betrachtet werden und daher nicht verpflichtet sind, den Zugang zu illegalen Glücksspielseiten zu sperren.
Für den Kampf gegen illegales Glücksspiel bedeutet dies, dass die GGL Netzsperren von großen Infrastrukturbetreibern Deutschlands wie Telekom, Vodafone, O2 und 1&1 verlangen könnte. Obwohl Reseller und kleinere Anbieter nicht verpflichtet sind, solche Sperren vorzunehmen, wären ihre Kunden ebenfalls betroffen, wenn die großen Netzbetreiber diese Sperren umsetzen.
Das Urteil des BVerwG verdeutlicht, dass nicht alle Anbieter in der digitalen Infrastruktur für die Inhalte haftbar gemacht werden können. Durch diese Entscheidung verliert die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) eine wichtige Möglichkeit zur Bekämpfung illegaler Glücksspielseiten.
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