OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 – 4 B 84/18
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 – 4 B 84/18 Untersagung des Betriebs von drei Spielhallen wegen Fehlen der notwendigen Erlaubnisse – hier: keine Härtefallregelung und Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot Die Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist bei Bestandsspielhallen, für die erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO…