VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2018 – 6 S 2250/17

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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2018 – 6 S 2250/17

Prüfungsreihenfolge bei Entscheidungen wegen Unterschreitung des Abstandsgebots

Im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung bleibt dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen. Eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt.

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