Beschluss vom 30.06.2020 - 12 B 27/20
VG Schleswig-Holstein zum Verbot von Online-Glücksspielen
Das VG Schleswig-Holstein hat mit aktuellem Beschluss vom 30.06.2020 die Vereinbarkeit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV SH mit Unions- und Verfassungsrecht erneut bestätigt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Online-Casinoangebotes. Der Antragsgegner hatte festgestellt, dass die Antragstellerin in Schleswig-Holstein ohne Erlaubnis Glücksspiele im Internet angeboten hatte und sprach daraufhin eine Untersagungsverfügung aus. Gegen den Bescheid wendete sich die Antragstellerin mit der Begründung, ihr Aussetzungsinteresse überwiege gegenüber dem Vollzugsinteresse, da am 21. Juli 2021 ein neuer GlüStV in Kraft trete. Die Liberalisierung mache deutlich, dass von den Online-Spielen kein Gefahrenpotential ausgehe, welches einen Strafvollzug rechtfertige.
Das VG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Bis zum Inkrafttreten der neuen Glücksspielregelungen seien die Länder verpflichtet, geltendes Recht zu vollziehen. Die NAtragstellerin hatte sich vorliegend nicht um eine Genehmigung bemüht. Einen Duldungsanspruch konnte sie nach Auffassung des VG Schleswig-Holstein ebenfalls nicht herleiten.