VG Oldenburg, Urteil vom 20.03.2018 – 7 A 23/17

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VG Oldenburg, Urteil vom 20.03.2018 – 7 A 23/17

Gebührenfestsetzung für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis

Der im Gebührentarif Nr. 57.1.7.1 der Anlage zu § 1 AllGO vorgesehene Gebührenrahmen für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist aufgrund des hohen wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis wirksam und steht mit den maßgeblichen gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang.

Bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall sind gem. § 9 Abs. 1 NVwKostG sowohl der Wert der Amtshandlung als auch das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Zwischen diesen beiden Bemessungsfaktoren ist eine Wertrelation herzustellen, bei der der bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse im Verhältnis zum Wert niedrige Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt wird.

(Amtl. Lts.)

Das VG entschied, der Kostenfestsetzungsbescheid für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 24 GlüStV in Höhe von 4.000,00 € war rechtmäßig. Die Erlaubnis vermittele bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als ohne diese eine Spielhalle nach der Neuregelung des Glücksspielrechts durch den GlüStV nicht mehr betrieben werden darf. Dabei liege es auf der Hand, dass der wirtschaftliche Wert u.a. beeinflusst wird von der Größe der Spielhalle bzw. der zulässigen Anzahl an Geldspielautomaten, der Attraktivität des Standortes und der Dauer der Befristung der Erlaubnis. Zudem verschaffe die Erlaubnis aufgrund des Mindestabstandsgebotes und auch wegen des Verbotes von Spielhallen innerhalb eines baulichen Verbundes einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Die Gebühr knüpfe auch an die Erlangung dieses Vorteils an. Es bestehe innerhalb der näheren Umgebung einer Spielhalle eine monopolartige Wettbewerbsstellung, weil andere Unternehmer Spielhallen dort grundsätzlich nicht betreiben dürfen. Ein Umsatzanstieg sei die Folge.(Rn. 33) Die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Kostenfaktor der Verwaltung (vorliegend 500–1.200 Euro) einerseits und dem wesentlich höher bemessenen wirtschaftlichen Wert könne durch die Anwendung der Gebührenfindungsgrundsätze des § 9 NVwKostG durch im Einzelfall angemessene Wertrelation ausgeglichen werden.(Rn. 35)

Dies war aber nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht gelungen. Eine Addition des Werts der Amtshandlung und den tatsächlichen Verwaltungskosten sei unzulässig.(Rn. 42)

Kriterien zur Ermittlung des Wertes wie die Größe der Spielhalle, die Laufzeit der Erlaubnis (hier erscheine weder die Annahme einer Höchstbefristungsdauer von neun, noch von zehn Jahren ermessensfehlerhaft) und Attraktivität des Standortes könnten jedoch ermessensfehlerfrei herangezogen werden, wobei diese Aufzählung nicht abschließend sein müsse und im Einzelfall gegebenenfalls weitere relevante Kriterien (z.B. der Umstand etwaiger Härtefallregelungen für nahe gelegene Spielhallen bzw. die Frage der tatsächlichen Monopolstellung einzelner Spielhallen) einzubeziehen sein könnten.(Rn. 46)

 

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