VG Dresden, Beschluss vom 29.03.2018 – 6 L 172/18

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VG Dresden, Beschluss vom 29.03.2018 – 6 L 172/18

Keine Spielhallenerlaubnis bei Unterschreiten des Mindestabstands zu Schule

Der Schutzzweck des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG gebiete es, das tägliche Lebensumfeld von Schülern zu schützen. Dieses Lebensumfeld werde aber nicht nur durch die sichtbare Umgebung charakterisiert, sondern auch durch das vom Gesetzgeber näher bestimmte Umfeld einer Schule, das von den Schülern bei dem Weg zur und von der Schule tagtäglich erschlossen wird. Diese Betrachtungsweise gebiete es, im Rahmen der dem Gesetzgeber zuzubilligenden pauschalisierenden Betrachtungsweise nicht nur auf den – auch Änderungen unterworfenen – Eingang zum Schulgelände abzustellen.(Rn. 37)

 

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