VG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2018 – Au 8 S 17.1698

VG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2018 – Au 8 S 17.1698

Beseitigungsanordnung eines Geldautomaten neben Spielhalle ermessensfehlerhaft

Die handelnde Behörde habe eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl getroffen, so das VG Augsburg. Zur Bestimmung des richtigen Adressaten könne zumindest analog auf Art. 9 LStVG zurückgegriffen werden. Der Geldautomat befinde sich außerhalb der Spielhalle in deren Eingangsbereich. Nach Aktenlage habe die Spielhallenbetreiberin auf den Bereich, in dem der Geldautomat aufgestellt ist, keinen Einfluss. Sie sei weder Eigentümerin der die Spielhalle umgebenden Fläche, noch habe sie diese von der Eigentümerin angemietet. Da sich der Geldautomat jedoch an einem Standort befinde, den die Betreiberin nicht nutzen dürfe, sei sie nicht Zustandsstörerin i.S.d. Art. 9 Abs. 2 LStVG. Durch eine Aufstellungs- und Betriebsvereinbarung über den streitgegenständlichen Geldautomaten sei sie auch nicht unzweifelhaft Handlungsstörerin i.S.d. Art. 9 Abs. 1 LStVG. Immerhin habe der Automatenbetreiber den Geldautomaten aufgestellt und damit die letzte steuerbare Ursache für die Entstehung der Gefahr gesetzt.(Rn.60) Neben der Spielhallenbetreiberin seien auch der Automatenbetreiber und der Eigentümer der die Spielhalle umgebenden Fläche Handlungs- bzw. Zustandsstörer i.S.d. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 LStVG. Die die Beseitigung anordnende Behörde habe keine Erwägungen dazu angestellt, welchen dieser Störer sie in Anspruch nehme. Dies stelle einen fehlerhaften Ermessensausfall dar, sodass die Anordnung rechtswidrig sei.(Rn. 61)

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