Urteil vom 23.06.2022 - 18 U 8/21

OLG Köln zu Rückerstattungsansprüchen bei Online-Glücksspielen

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln begehrte der Kläger ohne Erfolg von dem beklagten Online-Zahlungsdienst die Erstattung von Beträgen, die er für Online-Glücksspiele eingesetzt hatte.

Das OLG befand, dass dem Kläger kein Anspruch aus §§ 675c Abs. 2, 675 Abs. 2 Satz 1, 675u Satz 2 BGB zustehe, da die Autorisierungen durch den Kläger wirksam erteilt worden seien. Die Autorisierungen seien entgegen der klägerischen Behauptung nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 nichtig. nach Ansicht des Senats stehe der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Autorisierungen der Umstand nicht entgegen, dass die zu autorisierenden Zahlungen gegen das Mitwirkungsverbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 verstießen. Die Regelung stelle insofern kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Zwar handele es sich dem Wortlaut nach um eineindeutiges Verbot, welches dem mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Zweck, illegales Glücksspiel zu unterbinden, Rechnung trage. Allerdings sei die Norm bei systematischer Betrachtung unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 auszulegen. Demnach solle nur eine subsidiäre Inanspuchnahme der Zahlungsdienstleister ermöglicht werden. Zweck der Verknüpfung zwischen den Regelungen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 sei, auf mittelbarem Weg regelmäßig im Ausland ansässige und daher für deutsche Verwaltungsbehörden schwer erreichbare Glücksspielveranstalter zu treffen.

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