OVG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 – 3 EO 640/17

OVG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 – 3 EO 640/17

Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle

Ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde.

Der Anordnungsgrund entfällt nicht dadurch, dass der Widerspruch gegen die mit der Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis einer Spielhalle verfügte Einstellung und Untersagung des Betriebes der Spielhalle aufschiebende Wirkung hat.

Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a.).

Die Festlegung des Thüringer Gesetzgebers, dass Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen liegen sollen, ist im Lichte der Ziele des Gesetzes hinreichend konkret im Einzelfall auslegbar.

Ob eine unbillige Härte im Sinne der Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG vorliegt, unterliegt als unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG ist regelmäßig bei Härten zu verneinen, die dem Gesetzeszweck typischerweise entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe.

Es obliegt dem jeweiligen Antragsteller substantiell darzulegen, welche konkreten Schritte in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur Schließung des Gewerbes unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden, also glaubhaft zu machen, dass etwaige Bemühungen zu Vertragsänderungen, Aufhebung von Verträgen, Umnutzung oder Verlagerung des Standorts, also letztlich der anderweitigen Nutzbarkeit von Räumlichkeiten und Betriebsmitteln ausgeschlossen sind und unter Abwägung mit den gesetzlichen Zielen dennoch keine andere Entscheidung als der Weiterbetrieb in Betracht kommt.

(Amtl. Lts.)

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