OVG Sachsen, Beschluss vom 19.02.2018 – 3 B 3/18

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.02.2018 – 3 B 3/18

Keine Duldung des Spielhallenweiterbetriebs bei Verstoß gegen Verbundverbot

Die Spielhallenbetreiberin konnte keinen Anspruch auf Duldung des Weiterbetriebs geltend machen, so das OVG Sachsen. Das europarechtliche Transparenzgebot sei im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, da es nur im Fall eines mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbaren staatlichen Sportwettenmonopols entwickelt wurde.(Rn. 14) Überdies sei auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot ersichtlich. Das Erlaubnisverfahren sei durch bestimmbare Regelungen im GlüStV und dem entsprechenden sächsischen Ausführungsgesetz ausreichend klar normiert.(Rn. 15) Ein Härtefall sei ebenfalls nicht gegeben. Die Spielhallenbetreiberin habe schon nicht ausreichende Bemühungen dargelegt, die sie unternommen habe, um wenngleich vergeblich die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Der bloße Hinweis darauf, dass die Suche nach alternativen Standorten für die übrigen Spielhallen schwierig sei, könne solche konkreten Bemühungen nicht ersetzen, zumal diese Schwierigkeiten nicht über diejenigen hinausgehen, die mit der Suche nach einer Immobilie für einen besonderen Anforderungen unterliegenden Gewerbebetrieb typischerweise einhergehen.(Rn. 25)

vorgehend VG Chemnitz, Beschluss vom 12.12.2017 – 4 L 992/17

Zurück