OVG Sachsen, Beschluss vom 01.03.2018 – 3 B 5/18

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.03.2018 – 3 B 5/18

Keine Spielhallenerlaubnis bei Verstoß gegen Mindestabstand

Bei Unterschreiten des Mindestabstands zu einer Sprachheilschule sei eine Spielhalle auch dann nicht erlaubnisfähig, wenn der Schulweg nicht an der Spielhalle vorbei verlaufe und die Spielhalle für Schüler nicht erkennbar sei, sondern allenfalls eine zugehörige Sportbar. Auch dass Schüler die Spielhalle nicht betreten dürften, sei irrelevant, entschied das OVG Sachsen.(Rn. 9) Ein Härtefall sei ebenfalls nicht gegeben. Die Spielhallenbetreiberin habe schon nicht ausreichende Bemühungen dargelegt, die sie unternommen habe, um wenngleich vergeblich die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen.(Rn. 14)

vorgehend VG Chemnitz, Beschluss vom 24.11.2017 – 4 L 933/17

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