OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018 – 4 A 589/17 (wir berichteten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018 – 4 A 589/17 (wir berichteten)

Befristung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO

Die Befristung einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO kann mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten werden.

Das Erlaubniserfordernis des § 33i GewO ist in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden, nachdem das Recht der Spielhallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist.

Es bleibt offen, ob sich die Ersetzung des Erlaubniserfordernisses nach § 33i GewO bereits unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergibt. Sie folgt jedenfalls aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht, hinsichtlich dessen eine staatsvertraglich abschließende Vereinbarung über die jeweilige landesrechtliche Umsetzung insoweit nicht erfolgt ist.

(Amtl. Lts.)

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