OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2018 – 4 B 66/18

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2018 – 4 B 66/18

Keine Streitwerterhöhung bei Anträgen auf glücksspielrechtliche Erlaubnis und zusätzlich Spielhallenerlaubnis

Es führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Betreiber einer Spielhalle neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO begehrt.

(Amtl. Lts.)

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass bei Begehren beider Erlaubnisse nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW und § 33i GewO, soweit sie sich auf ein und dieselbe Spielhalle beziehen, eine Streitwertzusammenrechnung gem. § 39 Abs. 1 GKG nicht durchzuführen ist, da sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen; nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers. Das gelte unabhängig davon, ob es in Nordrhein-Westfalen neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zusätzlich noch einer Erlaubnis nach § 33i GewO bedarf (siehe hierzu oben, Beschluss vom 27.11.2017 – 4 A 589/17).(Rn. 6)

vorgehend VG Düsseldorf, 21. Dezember 2017 – 3 L 5765/17

 

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