OVG Niedersachsen vom 28.02.2019 - 11 LC 242/16 und 11 LB 497/18

Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen

Die Kläger betreiben unter mehreren Domains Internetseiten, auf denen verschiedene entgeltliche Glücksspielangebote vorgehalten werden und die auch von Niedersachsen aus aufrufbar sind. Ihnen wurde per Bescheid untersagt, öffentliches Glücksspiel gemäß § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben. Hiergegen wenden sich die Kläger; die angefochtenen Bescheide seien materiell rechtswidrig, da der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot mit Unionsrecht und Verfassungsrecht nicht vereinbar seien. Das VG hat die Klagen in erster Instanz abgewiesen.

 

Die Berufungen haben keinen Erfolg. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Erlaubnis nicht entbehrlich ist und diese nationale Gesetzeslage sowohl mit nationalem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient. Das Internetverbot ist daher mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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