OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.04.2018 – 11 LA 501/17
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.04.2018 – 11 LA 501/17
Untersagung von Glücksspiel im Internet (Online-Casinospiel)
- Das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV ist mit Verfassungs- und Unionsrecht weiterhin vereinbar.
- Der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Casinospielen steht ein strukturelles Vollzugsdefizit weiterhin nicht entgegen (Fortführung der Rspr. des Nds. OVG, Beschl. v. 17.08.2016 – 11 ME 61/16, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16).
(Amtl. Lts.)
Das niedersächsische OVG hat sich umfänglich der Rechtsprechung des 11. Senats vom 17.08.2016 – 11 ME 61/16 und des BVerwG vom 26.10.2017 – 8 C 18/16 (wir berichteten) zur Rechtswidrigkeit von Online-Casinospielen angeschlossen.(Rn. 27, 34)
Angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet sei ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich, sodass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankomme. Ein Einschreiten gegen illegales Glücksspiel im Internet könne systematisch im Vollzugsverbund mit den anderen Bundesländern erfolgen und an den gemeinsam festgelegten Kriterien ausgerichtet werden. Dass sich die Online-Casino-Betreiberin nicht auf der Prioritätenliste der Länder befinde, stehe einem Vorgehen gegen sie nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die zuständige Behörde entsprechend den gemeinsam festgelegten Kriterien der Länder an Umfang und Verbreitung des Angebotes der Betreiberin auf dem deutschen Markt orientiert habe. Dass es sachlich gerechtfertigt sei, nach der Größe der Anbieter zu differenzieren, liege auf der Hand. Insofern begegne es keinen Bedenken, zur Sachverhaltsermittlung auf Rankinglisten und Suchanfragen im Internet zurückzugreifen. Im Übrigen habe die Betreiberin auch im Zulassungsverfahren nicht bestritten, dass sie zu den größeren und bekannteren Anbietern von Online-Casinospielen und Online-Automatenspielen gehört, deren Angebote von einer hohen Anzahl von Spielern in Deutschland genutzt würden.(Rn. 40)
Die weiterhin anreizende und ermunternde Werbepraxis der im deutschen Lotto- und Totoblock sowie der über den Glücksspielstaatsvertrag zusammengefassten staatlichen Lotterieunternehmen insbesondere für die monopolisierten Lotterien führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Werbung für staatliche Lotterien lasse nicht darauf schließen, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber anderen, insbesondere fiskalischen, Zwecken dienen. Diese Werbung betreffe gerade nicht in erster Linie den hier in Rede stehenden Bereich der Online-Casinospiele. Insoweit verlange das Kohärenzgebot nur, dass die jeweilige Regelung nicht durch die mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden dürfe. Es verlange weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Dass die mit dem Erlaubnisvorbehalt und dem Internetverbot bezweckten Regelungen durch die Werbepraxis vor allem für staatliche Lotterien konterkariert werden könnten, sei nicht ersichtlich.(Rn.42)