OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.04.2018 – 7 ME 15/18
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.04.2018 – 7 ME 15/18
Bestätigung der Rechtsprechung des 11. Senats zum Losverfahren und Härtefall
Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Ermächtigungsgrundlage einer Betriebsuntersagungsverfügung für eine Spielhalle § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist. Die Norm sei als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsehe, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht werde, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehle.(Rn. 6) § 15 Abs. 2 GewO könne auch dann herangezogen werden, wenn die Behörde ihre Verfügung auf eine fehlende Erlaubnis nach § 24 GlüStV stützen wolle. Eine die Anwendung verbietende unzulässige Mischlage hinsichtlich der Untersagungsverfügung scheide bereits deshalb aus, weil der GlüStV insoweit keine eigene Regelung für Spielhallen enthalte.(Rn. 7) Der 7. Senat folgt sowohl bezüglich der Härtefallbeurteilung (Rn. 25) als auch bezüglich des Losverfahrens der differenzierten Rechtsprechung des 11. Senats, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Beschluss vom 04.09.2017 – 11 ME 206/17, wir berichteten) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Beschluss vom 04.09.2017 – 11 ME 330/17, wir berichteten) unterscheidet. Der 11. Senat hatte festgestellt, dass es bei der Fallkonstellation von mehreren Verbundspielhallen zur Ermittlung der Spielhalle, der eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist, nicht der gesetzlichen Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Spielhalle und eines darauf fußenden Auswahlverfahrens bedarf. So läge der Fall hier.(Rn. 22)
vorgehend VG Stade, Beschluss vom 02.02.2018 – 6 B 2872/17