OVG Münster: Auswahlverfahren auch bei Härtefall

Auswahlverfahren auch bei Härtefall

Laut OVG Münster dürfen Genehmigungen zum Betrieb von Spielhallen durch Kommunen in Nordrhein-Westfalen nur noch nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahren erteilt werden. Das OVG bestätigte damit zwei Entscheidungen des VG Düsseldorf (Az. 4 A 1826/19 und 4 A 665/19, Urteile vom 10. Oktober 2019).

 

Geklagt hatten Spielhallenbetreiber aus Wuppertal. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Behörde dürfe einen Betreiber nicht wegen seiner Bestands- oder Vertrauensschutzinteressen auswählen, wenn die Spielhalle eines Konkurrenten besser geeignet sei, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Eine Härtefallerlaubnis könne die Auswahlentscheidung nicht ersetzen, da der Vergleich der Betreiber im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Staatsvertrags sonst nicht stattfände. Dass dies nach Ablauf der Übergangsfrist aber notwendig sei, sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich geklärt.

 

Da die Stadt Wuppertal diese Vorgaben nicht beachtet habe, müsse sie deshalb das Auswahlverfahren unter Beteiligung aller konkurrierenden Betreiber noch durchführen.

 

Das OVG hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster

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