OLG Köln zu illegaler Glücksspielwerbung

Urteil vom 03.06.2022 - 6 U 47/20

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln wandte sich die Beklagte - Holdinggesellschaft eines Medienkonzerns, zu welchem private Rundfunkanbieter gehören - ohne wesentlichen Erfolg gegen das Urteil des LG Köln. Letzteres hatte der auf einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gestützten Klage eines Verbandes legaler Glücksspielanbieter wegen der Ausstrahlung von Fernsehwerbespots für Anbieter von Casino- und Automatenspielen in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage war bereits (nur) für die Bewerbung eines gratis-Spielangebots rechtskräftig durch den BGH mit Urteil vom 22.07.2021 ( I ZZ 194/20) abgewiesen worden. Zu klären durch das OLG Köln blieb im Anschluss, ob die bundesweite Ausstrahlung der Werbespots von Anbietern mit auf Schleswig-Holstein begrenzten Glücksspiellizenzen unzulässig sei.

 

Das OLG befand, dass die bundesweit ausgestrahlte Werbung für die Seiten onlinecasino.de, drückglück.de und wunderino.de mit nur marginaler Sicherung durch die Angabe einer Teilnehmerbeschränkung nur für Schleswig-Holstein sowohl nach dem GlüStV 2012 als auch nach dem GlüStV 2021 unzulässig sei und die Angebote nicht über Schleswig-Holstein hinaus beworden werden dürften. Entgegen der Ansicht der Beklagten gelte eine Werbung nicht nur dort als erfolgt, wo eine Teilnahmemöglichkeit eröffnet werde, sondern auch dort wo die beworbene Dienstleistung empfangen werden könne. Zwar erhalte der Rezipient keine direkte Zahlungsmöglichkeit, allerdings werde er - entgegen der erstrebten Kanalisierungswirkung - auf ein außerhalb Schleswig-Holstein nicht zulässiges und für ihn daher illeagles Spielangebot hingewiesen. Das Gericht führt weiter aus, dass die grundsätzliche Unzulässigkeit von Fernsehwerbung für Glückssiele für die im Rundfunkbereich tätige Beklagte zum Zeitpunkt der Ausstrahlung offensichtlich gewesen sei. Spätestens mit der Abmahnung durch den Kläger habe der Beklagen eine Prüfungspflicht oblegen.

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