OLG Frankfurt zu Rückzahlungsansprüchen

Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 51/22

Vor dem OLG Frankfurt wandte sich die Beklagte, eine in Malta ansässige Glücksspielanbieterin, erfolglos gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Gießen, welches der Klage eines Spielers, gerichtet auf die Rückzahlung seiner verlorenen Glücksspieleinsätze bei Online-Glücksspielen, stattgegeben hatte.

 

Das OLG wies darauf hin, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Nach Ansicht des Gerichts liege durch das unlizenzierte Anbieten öffentlicher Glücksspiele im Internet ein Verstoß der Beklagten gegen das unionsrechtskonforme Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vor. Auf eine etwaige spätere Legalisierung des Angebots komme es von vorneherein nicht an, da maßgeblicher Zeitpunkt die Vornahme des Rechtsgeschäfts sei. Dem Rückzahlungsanspruch des Spieler stehe die Kondiktionssperre aus § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Sperre bereits nach dem Schutzzweck der verletzten Normen nicht anwendbar sei, da es bereits an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB fehle. Das generelle Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein könne nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Zudem habe sich die in Malta örtlich lizenzierte Beklagte mit ihrem deutschsprachigen Angebot an potenzielle Kunden in Deutschland gewandt. Das OLG betont, dass die Beklagte einerseits zur Rechtswidrigkeit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen und zu deren Legalität vorgetragen und dort die besondere Schwierigkeit der Rechtslage hervorgehoben habe. Sie könne sich daher andererseits nicht auf eine leichtfertige Unkenntnis des Klägers wegen einer klaren und einfach zu recherchierenden Rechtslage berufen. Da die Glücksspielanbieterin ihrerseits Kenntnis von der Existen des Internetverbots hatte, könne sie sich ihrerseits nicht auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB stützen.

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