LG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2017 – 315 O 340/17

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LG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2017 – 315 O 340/17

TV-Werbespot zum Spendenaufruf von mit Wettgeldern finanzierter Zweitlotterie-Stiftung wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein TV-Werbespot einer Stiftung, gegründet von einem in Gibraltar konzessionierten Zweitlotterie-Anbieter (L Ltd.), u.a. zum Spendenaufruf für Behindertensport wettbewerbswidrig ist. Mit dem angegriffenen TV-Werbespot wirbt die Stiftung daneben indirekt auch für die unerlaubten Glücksspielangebote der L Ltd. Dies sei unzulässige Imagewerbung für Glücksspiele. Denn mit dem Spot vermittele die Stiftung, dass Glücksspiel sozialen Problemen entgegenwirken könne, da durch den Film der Eindruck erweckt werde, dass die sozialen Projekte der Stiftung aus den Lotterieeinnahmen der L Ltd. (mit)finanziert werden. Dies stelle zugleich eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG dar, da die von der L Ltd. zur Verfügung gestellten Gelder nicht aus Lotterieeinnahmen, sondern aus Wetten stammen.

 

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