LG Bremen, Urteil vom 28.03.2018 – 9 O 289/18

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LG Bremen, Urteil vom 28.03.2018 – 9 O 289/18

Irreführende Werbung für Zweitlotterien über Nachrichtenportal

Ein Presseportal, das für die Teilnahme an einer Zweitlotterie auf seiner Internetseite wirbt, verstößt gegen das glücksspielrechtliche Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel, entschied das LG Bremen. Das Verbot sei zwar ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit, jedoch durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt. Das Presseportal sei für die Verbreitung der wettbewerbswidrigen Werbungsanzeigen auch verantwortlich. Seine Haftung als Störer (aber auch als Teilnehmer, S. 10 a.E.) folge bereits aus der Verletzung einer Verkehrspflicht, nämlich der Pflicht zur Prüfung, ob eine zur Veröffentlichung entgegengenommene Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Da an diese Pflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften, komme es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit dem Verantwortlichen eine Prüfung zumutbar gewesen sei. Spätestens mit Kenntniserlangung, dass eine Gesetzwidrigkeit zumindest möglicherweise gegeben ist (vorliegend Schriftsatzeingang), hätte das Nachrichtenportal prüfen müssen, ob eine erforderliche Werbeerlaubnis bestand. Diese Verkehrspflichtverletzung führt zur Unterlassensverpflichtung.

 

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