FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U
FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U
Umsatzbesteuerung einer Geldspielautomatenaufstellerin rechtmäßig
Das FG Münster entschied, dass die Rechtsprechung des BFH zur Steuerfreiheit von Berufspokerspielergewinnen (BFH, Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14, wir berichteten) nicht auf Geldspielautomatenaufsteller übertragbar ist.(Rn. 20) Die sonstige Leistung der Veranstalter von Geldspielen bestehe in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer sei der Spieleinsatz. Insoweit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Ohne Geldeinwurf finde kein Spiel statt.(Rn. 25) Diese steuerbaren Umsätze seien nach nationalem Steuerrecht auch steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 b) UStG sei nicht einschlägig, weil nach dieser Bestimmung nur solche Umsätze steuerbefreit sind, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon unstreitig nicht erfasst würden Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, zu denen auch die vorliegend strittigen Umsätze der Automatenaufstellerin gehörten.(Rn. 27) Die bestehende Umsatzsteuerpflicht sei auch unionsrechtskonform. Insbesondere bestünde keine unzulässige Ungleichbehandlung von Geldspielautomaten gegenüber Spielbanken.(Rn. 32–36) Eine erdrosselnde Besteuerung liege auch nicht vor, da nur die nach Abzug der Spielgewinne verbleibenden Umsätze der Besteuerung unterworfen worden seien.(Rn. 38)