EuGH C-444/18 Vorabentscheidungsverfahren unzulässig

EuGH C-444/18

Das vom Landgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 2. Juli 2018 eingereichte Vorabentscheidungsverfahren ist offensichtlich unzulässig. Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Werbepraktiken des Monopolinhabers von Glücksspielen in Österreich mit dem EU-Recht. Die offensive Werbepolitik der Casinos Austria AG und der Österreichischen Lotterien GmbH beschränke sich nicht auf das notwendige Maß, um Verbraucher in Richtung des regulierten Glücksspielmarktes zu lenken. Das vorlegende Gericht begründet jedoch nach Ansicht des Gerichtshofs nicht präzise genug, inwiefern die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf möglicherweise unzulässige Werbepraktiken entscheidend für das Hauptsacheverfahren ist.

Quelle:

Beschluss des Gerichtshofs

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