BGH zur Strafbarkeit von illegalem Glücksspiel

BGH veröffentlicht Leitsätze zu seiner Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2020 seine Leitsatzentscheidung vom 27. Februar 2020 veröffentlicht. In dieser stellt er klar, dass der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt ist, wenn ein Glücksspielanbieter das Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig wäre oder nicht. Der Bundesgerichtshof stellt zudem klar, dass die Strafbarkeit gemäß § 284 StGB in Verbindung mit dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen EU-Recht verstößt.

 

Die Leitsätze der Entscheidung im Einzelnen:

 

1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist. (Rn.13) (Rn.15) 

2. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Rn.22)

3. Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen. (Rn.33)(Rn.42)

 

Quelle: BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19 -, juris

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