BGH Urteil vom 22.07.21
Revisionsverfahren vor dem BGH teilweise erfolgreich
Im Revisionsverfahren wandte sich die Beklagte - Holdinggesellschaft eines Medienkonzerns, zu welchem private Rundfunkveranstalter gehören - mit eingeschränktem Erfolg gegen die Entscheidung des OLG Köln, welches der auf einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gestützten Klage eines Verbandes legaler Glücksspielanbieter in vollem Umfang statt gegeben hatte. Die Tochterunternehmen der Beklagten hatten Fernsehwerbespots für Anbieter von Casino- und Automatenspielen ausgestrahlt.
Der BGH führt aus, dass die TV Spots mangels deutscher Lizenz der Portalbetreiber der beworbenen Internetseiten als unzulässige Werbung für unerlaubte Glücksspielangebote im Sinne des § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 einzustufen seien. Die Werbewirkung umfasse demnach nicht nur die unmittelabr beworbenen Angebote mit ".de"-Zusatz, sondern vielmehr die für den Zuschauer als zusammengehörig wahrgenommenen Internetseiten mit ".com"-Zusatz.
Die Beklagte müsse für die Einhaltung der Prüfungspflicht ihrer Tochtergesellschaften hinsichtlich grober und unschwer erkennbarer Rechtsverstöße im Rahmen der zulässigkeit ausgestrahlter Werbespots einstehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liege jedoch keine Verletzung der Prüfpflicht vor, da das Gericht zu hohe Anforderungen an die Prüfung gestellt habe.