AG Essen zur Rückerstattung von Spielverlusten

Urteil vom 24.02.22 - 12 C 474/21

Vor dem AG Essen begehrte der Kläger erfolgreich die Rückerstattung seiner aus Online-Glücksspielen erlittenenen Verluste von einer in Malte ansässigen Glücksspielanbieterin.

 

Das Gericht befand, dass der Vertrag über die Glücksspielteilnahme aufgrund eines Verstoßes gegen das Internetverbot aus $ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sei. Der Kondiktionsausschluss aus § 817 Satz 2 BGB stehe einem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Mit Verweis auf die Rechtssprechung des OLG Hamm führt das AG Essen aus, dass dem Kläger nach eigenem Vortrag die Illegalität seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Ein erforderlicher gegenteiliger, substantiierter Vortrag der beweisbelasteten Beklagten bezüglich der geltendmachung der Konditionssperre und hinsichtlich der Kenntnis der Kläger fehle. 

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