Bestätigung der Rechtsprechung des 11. Senats zum Losverfahren und Härtefall
Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Ermächtigungsgrundlage einer Betriebsuntersagungsverfügung für eine Spielhalle § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist. Die Norm sei als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsehe, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht werde, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehle.(Rn. 6)